Neue Wege in der Melker Wirtschaft
• Jeder von uns möchte mit seinem Unternehmen erfolgreich sein.
• Jeder von uns ist laufend gefordert sein Geschäft an die stetig steigenden Anforderungen anzupassen.
• Jeder von uns ist bestrebt wettbewerbsfähig zu bleiben.
• Jeder von uns unternimmt viele große Anstrengungen durch persönliches Engagement und finanziellen Einsatz, um den Erfolg seines Unternehmens zu sichern.
All dies sind Bemühungen, die nach Innen gereichtet sind, nach Innen für unsere eigenen Unternehmen. Nun ist aber der Erfolg unserer Unternehmen nicht nur von unseren hausinternen Bemühungen abhängig, sondern ist unausweichlich von vielen Rahmenbedingungen abhängig, auf die der einzelne nur schwer und nur mit großem Aufwand Einfluss nehmen kann.
Wie positioniert sich die Stadt Melk in punkto … Wirtschaftsstandort? Tourismusstadt? Einkaufsstadt? Gewerbegebiet? Erholung? Lebensqualität? Familienstadt? Oder welchen Angebotsmix bietet eine Stadt? Ist dieser Angebotsmix für den Kunden so interessant, dass er gerne nach Melk kommt und nicht in andere Städte ausweicht? Erfüllt der Angebotsmix die Bedürfnisse der Kunden? Wie können wir diese Rahmenbedingungen, die unser aller Erfolg maßgeblich beeinflussen, verbessern? Ich sehe unsere Chance in einer konstruktiven Zusammenarbeit von uns allen … uns Zunftzeichen-Mitgliedern.
Über die Plattform des Zunftzeichens wird es für uns viel leichter Erfahrungen auszutauschen und guten Ideen gemeinsam um zu setzten. Entscheidend sind unsere Einigkeit und die Bereitschaft zu einem gut vernetzten Miteinander. Wir Zunftzeichen-Mitglieder reden einfach mehr miteinander, das ist unser größter Vorteil!
1.1. Der Verein führt den Namen „Zunftzeichen DIE MELKER WIRTSCHAFT“
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 3390 Melk
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Land NÖ, insbesondere aber auf die Stadt und den Bezirk Melk
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
2.1.1. Die Belebung der Stadt Melk im kulturellen und wirtschaftlichen Bereich zum Wohle seiner Bevölkerung und der Gäste der Stadt
2.1.2. Die Durchführung gemeinschaftsfördernder Aktivitäten, um Strukturen zu schaffen, so dass die Stadt für ihre Bewohner lebenswert ist
2.1.3. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bürgern, der Stadtverwaltung, der Wirtschaftstreibenden und der Vereine im Sinne der Punkte 2.1.1. und 2.1.2.
2.1.4. Die soziale und finanzielle Unterstützung von unschuldig in Not geratenen Einwohnern von Melk und von Sozialprojekten
Art der Aufbringung der Mittel
3.1. Ideelle Mittel
3.1.1. Vorträge, Workshops, Seminare, Diskussionsveranstaltungen, Exkursionen, Abhaltung von Ausstellungen, Veranstaltungen, Bildungsreisen im Sinne des Vereinszweckes
3.1.2. Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Skriptenerstellung, etc.
3.1.3. Beratung von Hilfesuchenden in Hinblick auf den Vereinszweck bzw. die Organisation von geeigneten Beratern, sofern die Beratung den Umfang des Vereines übersteigt.
3.1.4. Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
3.2. Materielle Mittel
3.2.1. Mitgliedsbeiträge
3.2.2. Beiträge und Subventionen aus öffentlichen Mitteln
3.2.3. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Sponsoreinnahmen
3.2.4. Erträge aus Veranstaltungen (Stadtfeste, Flohmärkte, etc.)
3.2.5. Abwicklung von Gutscheinaktionen und Gewinnspielen
3.2.6. Einnahmen aus Herausgabe von Zeitschriften zur Information der Bevölkerung der Stadt Melk und des Bezirkes sowie der Gäste
3.2.7. Erträge aus vereinseigenen Unternehmen (Werbeunternehmer etc.)
3.2.8. Erträge aus Verkauf von Werbematerialien (-trägern) an Betriebe in Melk
3.2.9. Erträge aus Vermögensverwaltung
4.1. Ordentliche Mitglieder – sind jene Mitglieder, die den vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen und sich an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen.
4.2. Fördernde Mitglieder – sind Personen, die den Verein durch materielle Mittelzuwendungen unterstützen.
4.3. Ehrenmitglieder
Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Verweigerung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich.
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Schließung des Betriebes, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Wird jedoch der freiwillige Austritt nicht zum Jahresende erklärt, so wird das scheidende Mitglied des bereits entrichteten Mitgliedsbeitrages verlustig. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung entsteht nicht.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Wird der Ausschluss nicht zum Jahresende ausgesprochen, so hat das scheidende Mitglied Anspruch auf anteilige Rückzahlung des bereits entrichteten Jahresmitgliedsbeitrages.
6.3.1. Ein automatischer Ausschlussgrund ist die Nicht-Entrichtung des Mitgliedsbeitrages über eine Zeit von 2 Jahren.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrechts steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu erwirken.
8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
8.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Mitgliederversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7. der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist bei statuengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
8.7. Die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Wahl und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, bei denen das Statut des Vereines geändert und der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau/des Obmannes den Ausschlag, bei deren/dessen Verhinderung der Kassier bzw. deren/dessen Stellvertreter/in.
8.8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert ist, so führt der Kassier bzw. deren/dessen Stellvertreter/in den Vorsitz.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
9.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
9.2. Beschlussfassung über den Voranschlag
9.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
9.4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
9.5. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
9.6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
10.1. Der Vorstand besteht aus:
der/dem Obfrau/Obmann und mind. 1 Stellvertreter
dem Schriftführer und bei Bedarf 1 Stellvertreter
dem Kassier und bei Bedarf 1 Stellvertreter
den beiden Rechnungsprüfern
Im Folgenden bezeichnet die Wortwahl „Vorstand“ diese eigentlichen Vorstandsmitglieder, es sei denn es ist ausdrücklich vom erweiterten Vorstand die Rede,
10.2. sowie höchstens zwanzig Beiräten.
10.3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.4. Der Vorstand wird durch die/den Obfrau/Obmann bzw. deren/dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6. Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kassier.
10.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/des Obfrau/Obmann den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die deren/dessen Stellvertreters, bei dessen Verhinderung die des Kassiers. Bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
10.9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines wirksam. Im Falle der Neuwahl weiterer Vorstandsmitglieder muss der verbleibende Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
11.1. Erstellen des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
11.2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
11.3. Verwaltung des Vereinsvermögens
11.4. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
12.1. Die/der Obfrau/Obmann oder deren/dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Die/der Obfrau/Obmann sowie deren/dessen Stellvertreter haben ihre Tätigkeiten/Aktivitäten abzusprechen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
12.2.1. Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen, bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnung zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zugständige Vereinsorgan.
12.2.1.1. Ist die/der Obfrau/Obmann verhindert oder lässt er sich vertreten, so haben deren/dessen Stellvertreter abwechselnd, und zwar in alphabetischer Reihenfolge, den Vorsitz zu führen, falls nicht einvernehmlich eine andere Regelung vereinbart wird
12.2.2. Sowohl die eigentlichen Vorstandsmitglieder, als auch der erweiterte Vorstand haben die/den Obfrau/Obmann nach allen Kräften bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
12.2.3. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
12.2.4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. In Vertretung des Vereinspräsidiums hat er nach besten Wissen und Gewissen zu entscheiden, insbesondere unter Beachtung der finanziellen Situation des Vereines.
12.2.5. Die/der Obfrau/Obmann oder seine Stellvertreter sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtenden Urkunden sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
12.2.6. Bereichssprecher
12.2.6.1. Zur Unterstützung des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung Bereichssprecher zu wählen.
12.2.6.2. Diese sind für die der Geschäftsordnung festgehaltenen Bereiche zu wählen.
12.2.6.3. Im Bedarfsfall können die Bereiche auf höchstens 10 erweitert werden.
12.2.6.4. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied schließt die Tätigkeit als Bereichssprecher nicht aus.
12.2.6.5. Die jeweiligen Bereichssprecher sind berechtigt Arbeitskreise zu bilden, welchen auch Nichtmitglieder, vor allem auch Spezialisten des jeweiligen Fachbereiches im Sinne von Sachverständigen angehören können. Die Führung des Arbeitskreises obliegt den Bereichssprecher der auch die Modalitäten des Arbeitskreises bestimmt, dies jedoch möglichst im Einvernehmen mit den restlichen Mitgliedern des Arbeitskreises.
12.2.6.6. Die Bereichssprecher sind verpflichtet den Vorstand über die laufenden Geschäfte zu berichten.
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt.
13.2. Die Wiederwahl ist möglich
13.3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.3, 10.8 und 10.10 sinngemäß.
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der im Punkt 8.7 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren, jedenfalls im Amtsblatt der BH Melk.
15.3. Das im Fall einer freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an andere gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige kirchliche Zweck gem. § 34 ff BAO.
Obmann
Obfrau-Stellverteterin, Schriftführerin
Kassier
Kassier-Stellvertreter
Schriftführerin-Stellvertreterin
Beirat
Rechnungsprüfer
Rechnungsprüfer